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Verbandsmitteilungen

Meldepflicht für Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dafür sind der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 die Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Bei Nutzung der Software ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige erforderlich. IW-Elan steht zur Verfügung unter:

=> Software  oder
=> CD-ROM

Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wurde ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen. Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025 finanziell zum Tragen.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Zur Beschäftigung von Schwerbehinderten informieren die Agenturen für Arbeit auch über ihren Arbeitgeber-Service unter Telefon: 0800 4 555520.


Übrigens:
Gemäß § 223 SGB IX können Unternehmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten vergeben, 50 % der Arbeitsleistung von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abziehen. Einkaufen können Firmen nicht nur Produkte, sondern auch Dienstleistungen, die von einer WfbM ausgeführt werden. Wie hoch der Anteil für die Arbeitsleistung der schwerbehinderten Mitarbeiter ist, hängt von der Höhe der Materialkosten ab und davon, wie viele nicht behinderte Mitarbeiter zum Arbeitsergebnis beitragen. Dieser Beitrag ist für jede Werkstatt anders und wird nach einem Schlüssel ermittelt, der zwischen Integrations-/Inklusionsämtern und Werkstätten abgestimmt wurde. Die WfbM weist den Betrag für die Arbeitsleistung auf der Werkstattrechnung gesondert aus. Konkret anrechenbar sind:

  • Aufträge, die im jeweiligen Anzeigejahr von der Werkstatt ausgeführt wurden und spätestens bis 31. März des Folgejahres bezahlt wurden.
  • Aufträge, die vom beschäftigungspflichtigen Unternehmen direkt an die Werkstätten erteilt und bezahlt wurden. Eine Weiterreichung an Dritte ist nicht zulässig.

Falls Arbeitgeber mehrere Aufträge im Anzeigejahr an eine Werkstatt vergeben haben, können sie um eine Jahresrechnung bitten. Einige Werkstätten tun dies bereits automatisch. Zudem können schwerbehinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten und als Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Unternehmen beschäftigt werden, für diese Zeit auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.

Nicht nur schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, sondern auch behinderte Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 und einer anerkannten Gleichstellung.

Box-Bild: FinnPetersenSH/Pixabay

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