Am 8. Dezember 2021 hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R), dass Unfallversicherungsschutz besteht, wenn ein Beschäftigter auf dem morgendlichen, erstmaligen und direkten Weg vom Bett an den Arbeitsplatz im Homeoffice stürzt.
Mit dieser Entscheidung wurde das vorinstanzliche Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Dieses hatte - im Gegensatz zum Landessozialgericht - den morgendlichen Weg als versicherten Betriebsweg bewertet.
Der Kläger war auf der Treppe zwischen Bett und Schreibtisch gestürzt. Der zu beschreitende Weg war im Interesse des Arbeitgebers und somit als Betriebsweg versichert.
Näheres kann der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts entnommen werden.
(Bildquelle: Stevepb/Pixabay)
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